Nutzungsbedingungen
NUTZUNGSBEDINGUNGEN / LIZENZVERTRAG FÜR STANDARDSOFTWARE, DATEN, INFORMATIONEN, INFORMATIONSSYSTEME UND AUSLEGUNGSSOFTWARE DER WITTENSTEIN alpha GmbH WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN!
Präambel
Diese Nutzungsbedingungen sind Teil eines rechtsgültigen Nutzungsvertrages zwischen Ihnen als natürlicher oder juristischer Person und der WITTENSTEIN alpha GmbH (im Folgenden: WITTENSTEIN). Indem Sie dieses Produkt installieren, kopieren, downloaden, darauf zugreifen oder verwenden, erklären Sie sich damit einverstanden, durch die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen gebunden zu sein.
1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich, Nutzungsrecht
1.1 Der Nutzer dieses Produkts (Lizenznehmer) möchte die Online-Datenbank der Auslegungssoftware cymex® (Software) von WITTENSTEIN (Lizenzgeber) für interne Zwecke aktiv nutzen.
1.2 Die Software enthält proprietäre Komponenten von WITTENSTEIN, sowie Komponenten, die der Microsoft public license (Ms-PL) unterliegen. An den Komponenten, die der Ms-PL unterliegen, räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nur die Nutzungsrechte gemäß der Ms-PL ein. Im Übrigen richtet sich die Rechteeinräumung nach diesen Nutzungsbedingungen.
1.3 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer unter der Bedingung, dass alle Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten werden und alle kostenpflichtigen Module vollständig bezahlt sind, ein einfaches, räumlich unbegrenztes, zeitlich auf die Nutzungsdauer gem. Ziff. 3 begrenztes, inhaltlich auf einen Anwender (user) begrenztes, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares, kostenloses Nutzungsrecht an der diesen Nutzungsbedingungen zugrunde liegenden Software, den Daten und beigefügtem Material ein, welches von WITTENSTEIN zu diesem Zweck überlassen wurde. WITTENSTEIN behält sich vor, auch kostenpflichtige Module anzubieten. Die Urheber- und Verwertungsrechte verbleiben grundsätzlich beim Lizenzgeber und sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Autorisierung bzw. Freischaltung eines Anwenders erfolgt durch den Lizenznehmer.
1.4 WITTENSTEIN behält sich vor, den Bezugspreis für die Nutzung der kostenpflichtigen Module der Software den jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungskonditionen der Bestellung.
2. Urheberrecht
2.1 Sämtliche zum Einsatz kommende Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht und sonstige gewerbliche Schutzrechte umfassen insbesondere den Programmcode, die inhaltliche und graphische Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software und die inhaltlichen Daten.
2.2 Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte an der zum Einsatz kommenden Software stehen ausschließlich WITTENSTEIN als Erfinder und Hersteller zu, soweit diese nicht nachfolgend anders geregelt sind.
2.3 WITTENSTEIN versichert, dass sämtliche zum Einsatz kommende Software unter Einschluss des Datenpakets und der Programmbibliothek frei von Rechten Dritter sind bzw. erforderliche Unterlizenzen oder Bezugsrechte erworben wurden. Dies gilt sinngemäß für beide Vertragsparteien auch bei Einbringung weiterer Bestandteile bei Systemerweiterungen oder Änderungen und Anpassungen.
2.4 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software und ihre Daten sowie das damit verbundene Know-how von WITTENSTEIN ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages oder daraus resultierender weiterer Einzelvereinbarungen, Verträgen etc. zu verwenden. Jegliche über den Vertragszweck hinausgehende Weitergabe von Daten und Anwendungs-Know-how an fremde Dritte bedarf auch in Teilauszügen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WITTENSTEIN. Jegliche über den Vertragszweck hinausgehende Form von Wiederverkauf, Labeling, neuer Softwareerstellung, Vermarktung unter anderem Namen, Vermarktung unter Verkauf von Daten, Systemen und/oder Teilauszügen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WITTENSTEIN.
2.5 Dem Lizenznehmer ist es insbesondere nicht gestattet, die Datenbank, deren Inhalte und Kennzeichen zum Aufbau eigener Datenbanken in elektronischer oder anderer Form zu nutzen.
2.6 Das Recht zur Vervielfältigung der Software ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computer zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch eine gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.
2.7 Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software.
2.8 Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt.
2.9 Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
3. Nutzungsdauer; Kündigung
3.1 Der Nutzungsvertrag gilt, soweit nicht in Einzelvereinbarungen anders geregelt, für den Zeitraum von 12 Monaten nach erstmaliger Freischaltung oder Übermittlung der Benutzerkennung. Er verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht mindestens 4 Wochen vor Ablauf des Nutzungsvertrages schriftlich gekündigt wird. Ein Retournieren der Postsendung oder der Rechnung gilt nicht als Kündigung, sondern die Kündigung des Lizenznehmers hat durch ausdrückliche schriftliche Willenserklärung zu erfolgen.
3.2 WITTENSTEIN ist berechtigt, die Nutzung der Software ohne Angabe von Gründen jederzeit zu kündigen. Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben oder nach Anweisungen des Lizenzgebers zu zerstören Der Lizenznehmer hat WITTENSTEIN die Löschung oder Zerstörung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. WITTENSTEIN hat im Falle einer Kündigung gem. Ziff. 3.2 S. 1 das Entgelt für kostenpflichtige Module zeitanteilig zu erstatten.
3.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
4. Updates
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Updates zu installieren und die Software immer in ihrer aktuellen Version zu verwenden. Die Nutzungsbedingungen behalten ihre Geltung.
5. Haftung
5.1 Ansprüche auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber haftet zwingend: (i) bei Vorsatz; (ii) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter; (iii) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde; (v) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit WITTENSTEIN nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend haftet.
5.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.3 WITTENSTEIN schließt insbesondere die Haftung aufgrund falscher Angaben oder Ergebnisse aus, die auf Fehlerhaftigkeit der von Dritten an WITTENSTEIN zur Verfügung gestellten Daten und Informationen beruhen, außer es liegt ein Fall der zwingenden Haftung nach Ziff. 5.1 vor.
6. Haftung bei Sachmängeln
6.1 Die vom Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
6.2 Die Haftung für die Komponente, die der Ms-PL unterliegt, richtet sich nach sect. E Ms-PL.
6.3 Im Falle eines Mangels sind die Rechte des Lizenznehmers auf Nacherfüllung beschränkt. Nach einem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung in Bezug auf ein und denselben Mangel hat der Lizenznehmer das Recht, vom Vertrag zurücktreten oder zu mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
6.4 Mängel sind unverzüglich durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.
6.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der ersten Freischaltung der Software zu laufen
6.6 Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziff.5.
6.7 Der Lizenzgeber steht nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.
6.8 Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung für kostenpflichtige Module, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Lizenzgeber bezahlt hat.
7. Ansprüche bei Rechtsmängeln
7.1 Die vom Lizenzgeber gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
7.2 Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Lizenzgeber alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Lizenzgeber sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
7.3 Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber (a) nach seiner Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
7.4 Im Übrigen gelten Ziff. 6.5, 6.6 und 6.8 entsprechend.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Den Vertragsparteien wird gestattet, nicht personen- und/oder betriebsbezogene Daten – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (gemäß Aufbewahrungsfristen der gesetzlichen Vorgaben) – zu speichern und weiter zu verwenden. Die Vertragsparteien stimmen dieser Weiterverwendung zu.
8.2 Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
8.3 Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel-und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
8.4 Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder seiner Durchführung können ohne Zustimmung der anderen Partei nicht auf Dritte übertragen werden. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ist möglich.
8.5 Es gelten die Datenschutzbestimmungen der WITTENSTEIN gruppe unter http://www.wittenstein.de/de-de/datenschutz/
8.6 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
8.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
8.8 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Lizenzvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.
8.9 Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Lücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie beim Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.